Die Tücken einer Probefahrt

Veröffentlicht auf von Schmid

Wer sich ein Auto kaufen will, sollte unbedingt auf einer Probefahrt mit dem gewünschten Modell bestehen. Doch Vorsicht: Auch eine derartige Testfahrt kann ihre Tücken haben.


Ganz wichtig: Eine schriftliche Probefahrtvereinbarung, in der Testzeitraum, Maximalstrecke, Kostenübernahme für den Sprit und die Kaskoselbstbeteiligung im Schadensfall geregelt sind. Schäden am Auto sollten vor Fahrtantritt schriftlich festgehalten werden, damit der Fahrer nicht im nachhinein hierfür verantwortlich gemacht werden kann.

 

Die Probefahrt sollte mindestens so lange dauern, bis die Motor richtig warm geworden ist. Am besten eine Strecke auswählen, die durch die Stadt, über Land und über eine Autobahn führt.


Vorsicht bei Testfahrten mit Gebrauchtwagen: Den Wagen unbedingt auf sichtbare Sicherheitsmängel (abgefahrene Reifen, defekte Beleuchtung) prüfen. Wen dem so ist, die Probefahrt nicht antreten. Denn selbst wenn auf der Tour nichts passieren sollte, kann der Fahrer für die Mängel mit Bußgeld und Punkten bestraft werden.

Übrigens: Auch der Verkäufer eines Gebrauchten muss aufpassen, wem er den Wagen überlässt (Vorlage von Führerschein und Personalausweis). Der Besitzer sollte den Interessenten auf der Tour auch besser begleiten.


Denn kommt der mit dem Wagen nicht wieder, gilt der nicht als gestohlen. Sondern als unterschlagen - und von der Kasko gibt es dann keinen Cent.

Die Versicherungsfrage bei einer Probefahrt

Haftpflichtschäden gehen auf die Police des Händlers, weil der Kaufinteressent ein „berechtigter Fahrer“ ist.

 

Der Probefahrer darf auch darauf vertrauen, dass ein Händlerwagen vollkaskoversichert ist (OLG Koblenz, Az. 12 U 1360/01). Die Zahlung einer Selbstbeteiligung darf der Händler aber fordern; diesen Punkt genau klären.

 

Bei grober Fahrlässigkeit, etwa Fahren unter Alkoholeinfluss, haftet der Fahrer voll für die von ihm angerichteten Schäden.

 

Einen Schaden an einem privaten Gebrauchtwagen muss der Probefahrer zahlen. Deshalb sollte er sich mit einer formlosen schriftlichen Vereinbarung von dieser Haftung befreien.

 

Hat der Fahrer keine Fahrerlaubnis, zahlt die Kasko nichts.

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